Marktordnung der Marktverwaltung Rainer Perske

Präambel


Die Marktverwaltung Rainer Perske - nachfolgend: Betreiber genannt - betreibt in Berlin eine Vielzahl von Wochenmärkten. Sie tragen erheblich zur Attraktivitätssteigerung des jeweiligen Wohnumfeldes bei und erhöhen die Lebensqualität der dort wohnenden Menschen. Sie verbessern und ergänzen mit ihren vielfältigen Angeboten und dem direkten Kundenkontakt die vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten. Aufgabe der Betreiber ist es, die Anliegen aller Beteiligten, mit dem Ziel des langfristigen Erhaltes bzw. der Weiterentwicklung und Verbesserung der Märkte zu koordinieren. In diesem Sinne arbeiten sie eng mit allen von den Märkten Betroffenen zusammen (Händler, Kunden, Gewerbeanrainer, Bezirksamt, etc.). Zur Zweckerreichung ist die Beachtung der Marktordnung zwingend notwendig. Qualität, Professionalität und Partnerschaft sind für alle Seiten die Grundlagen der Kooperation. Engagement und Transparenz im Handeln zur Erreichung der o.g. Ziele wird von allen Partnern erwartet

§ 1 Geltungsbereich


(1) Die Marktordnung gilt für alle Wochenmärkte und Gebraucht- u. Kunstwarenmärkte, die von dem Betreiber veranstaltet werden. Sie ist für alle Benutzer mit Betreten des Marktbereiches maßgeblich. Benutzer sind alle Ver-trags- und Tageshändler, Eigentümer und Nutzer von Verkaufseinrichtungen, Schausteller, Besucher und Kunden.

(2) Derzeit finden folgende Märkte statt:

Märkte Verkaufstage Verkaufszeiten
Antonplatz Dienstag
Freitag
09:00 – 18:00 Uhr
Arkonaplatz Freitag 12:00 – 19:00 Uhr
Elcknerplatz Montag-Freitag
Samstag
09:00 – 18:00 Uhr
09:00 – 16:00 Uhr
Flohmarkt am Mauerpark Sonntag 09:00 – 18:00 Uhr
Neuköllner Stoff am Maybachufer Samstag 11:00 – 17:00 Uhr
Schillermarkt Samstag 11:00 – 16:00 Uhr

§ 2 Standplätze / Versorgungseinrichtungen


(1) Auf den Märkten dürfen Waren nur von den zugewiesenen Standplätzen aus angeboten bzw. verkauft werden. Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Auch nach der Zuweisung eines Platzes kann die Marktleitung im Interesse geordneter Marktverhältnisse eine andere Platzverteilung vornehmen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf eine Entschädigung entsteht.

(2) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch die Marktleitung.

(3) Der Tageshändler hat im Gegensatz zum Vertragshändler kein automatisches Anrecht auf eine Standzuweisung. Er kann dieses auch nicht durch eine regel-mäßige Teilnahme erwirken. Die vertraglich vereinbarten bzw. durch die Marktleitung zugewiesenen Standflächengrößen sind einzuhalten. Ein nicht ver-einbarter Ausbau über die Standgrenzen hinaus (z.B. Hinausstellen oder -hängen von Ware in Marktgassen, Parken von Händlerfahrzeugen hinter oder neben dem Stand, um weitere Ware vorzuhalten oder zum Verkauf daraus anzubieten etc.) ist nicht gestattet. Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt zum Verweis des Standplatzinhabers vom Markt.

(4) Der Händler hat, sofern die örtlichen Gegebenheiten vorhanden sind, über den Betreiber Medien wie elektrische Energie und Wasser zu beziehen. Der Händler kann bei Ausfall der Medien keine Ansprüche gegen den Betreiber geltend machen. Der Händler ist verpflichtet im Zeitraum von November bis ein-schließlich Februar zur Warenpräsentation eine Beleuchtung anzubringen und dazu elektrischen Strom zu beziehen.

§ 3 Teilnahme


(1) Der Betreiber hat das Recht, die Marktveranstaltung auf bestimmte Anbieter und Anbietergruppen zu beschränken, wenn dies dem angestrebten Marktcha-rakter und der Verbesserung des Marktes dienlich ist. Sind mehr Bewerber vor-handen als Standplätze zur Verfügung stehen oder bewerben sich um die vor-handenen Standplätze Markthändler mit gleichartigem Warenangebot, so kann der Betreiber Händlern nach marktdienlichen Kriterien den Vorzug geben. Der Zuschlag für einen Standplatz erfolgt mit dem Ziel, dass ein Überangebot an ei-ner bestimmten Warengattung vermieden wird, aber eine möglichst große Vielfalt an repräsentativen Angeboten gewährleistet ist.

(2) Den Standplatzinhabern ist es nicht gestattet, die zugewiesenen Standplätze ohne vorherige Genehmigung des Betreibers zu vergrößern, unterzuvermieten, zu tauschen, Vertriebstätigkeit auf fremde Rechnung zu gestatten oder Dritten zu überlassen. Zur Durchsetzung des Verbotes sind der Betreiber oder die Marktleitung berechtigt, sich das Umsatzsteuerheft des Standplatzinhabers bzw. einen adäquaten Ersatz vorzeigen zu lassen. Das Fehlen dieser Dokumente berechtigt zum Verweis des Standplatzinhabers vom Markt.

(3) Die Standplatzinhaber sind verpflichtet, entsprechend der örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Märkte, ihre Händlerfahrzeuge während der Marktzeiten auf die vom Betreiber zur Verfügung gestellten Händlerparkplätze zu parken. In jedem Fall ist es den Standplatzinhabern untersagt, eigens zur Marktfläche eines Marktes gehörende oder sich in unmittelbarer Nähe befindliche Kurzzeitparkplätze oder Parkplätze für Kunden (z.B. in Britz Süd) mit eigenen Händlerfahrzeugen zu belegen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot berechtigt zum Verweis des Standplatzinhabers vom Markt.

(4) Alle Tätigkeiten des Händlers, insbesondere die Warenpräsentation und die optische Darbietung des Verkaufsstandes müssen dem Ziel der Attraktivitätsstei-gerung des Marktes insbesondere für die Kunden und Verbraucher dienen. Ein Mitwirken im Rahmen von Festen und Sondermärkten, mindestens durch erkennbare Dekoration oder Verschönerung des Verkaufsstandes, wird von allen Händlern erwartet.

(5) Der Betreiber kann allgemeinverbindliche Regeln für die teilnehmenden Händler hinsichtlich der optischen Gestaltung aufstellen. In Einzelfällen kann er weisend eingreifen.

(6) Es sind Leihstände von der durch den Betreiber zu benennenden Marktstandverleihfirma anzumieten und zu verwenden, sofern dies durch den Betreiber bestimmt wird bzw. kein eigenes Verkaufsequipment in Form eines Marktschirmes, eines Verkaufsfahrzeuges (Anhänger oder Selbstfahrer) oder ei-nes Verkaufszeltes vorhanden ist. Der Händler kann bei Ausfall der Verkaufsein-richtung keine Ansprüche gegen den Betreiber geltend machen.

§ 4 Warensortiment


Der Händler ist ausschließlich berechtigt das vereinbarte Warensortiment anzu-bieten. Das schriftlich oder mündlich vereinbarte Artikelsortiment darf durch den Händler nicht eigenständig verändert oder erweitert werden. Der Betreiber kann das Warensortiment des Händlers beschränken, wenn er dies für den ange-strebten Marktcharakter und zur Verbesserung des Marktes als dienlich erachtet.

§ 5 Verkaufseinrichtungen


(1) Teilnahmevoraussetzung ist eine ordnungsgemäße Verkaufseinrichtung. Als Verkaufseinrichtungen sind nur Leihstände, Verkaufsfahrzeuge, Verkaufsanhän-ger, Verkaufsstände und -tische nebst Marktschirm zugelassen. Standprovisorien (Kisten, Kartons u.ä.) sind nicht statthaft. Gegebenenfalls hat der Händler von der vor Ort durch den Betreiber zugelassenen Marktstandverleihfirma eine Verkaufseinrichtung zu mieten. 2/2

(2) Die gewerblichen Verkaufsstände sind deutlich mit dem Namen des Händlers bzw. der Firmenbezeichnung sowie der Firmenanschrift (mindestens Postleitzahl und Ort) zu kennzeichnen. Das Anbringen von Schildern, Reklamen und Werbung ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, übli-chem Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht. Für private Flohmarktanbieter entfällt die Namensbezeichnungspflicht.

(3) Die Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3,00 m sein, die maximale Tiefe wird auf 2,50 m begrenzt. Vordächer von Verkaufseinrichtungen müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,20 m gemessen ab Marktoberfläche haben. In den Gängen und Durchfahrten darf Leergut nicht abgestellt werden. In Gängen können Auslagen wie Ständer, Kisten, Schütten genehmigt werden, wenn eine Restdurchgangsbreite von mindestens 2,50 m und eine maximale Stapelhöhe von 1,50 m gewährleistet ist.

(4) Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Das Ein-schlagen von Verankerungen ist nicht gestattet. Sie dürfen weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, Verkehrszeichen oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

§ 6 Auf- und Abbau


(1) Die Verkaufseinrichtungen dürfen frühestens 2 Stunden vor Marktbeginn auf-gebaut werden und müssen spätestens zum Marktbeginn komplett (inkl. Ver-kaufspersonal) verkaufsfertig eingerichtet sein. Als Marktbeginn bzw. Marktende gelten die Verkaufszeiten.

(2) Die Verkaufseinrichtungen dürfen erst nach dem Marktende beräumt werden.

(3) Das Befahren des Marktbereiches mit Fahrzeugen zum Auf- und Abbau und zur Beräumung der Standplätze hat außerhalb der Marktzeiten zu erfolgen.

(4) Mit Ausnahme von selbstfahrenden Verkaufsfahrzeugen und Verkaufsanhän-gern sind alle Verkaufseinrichtungen bis 1 Stunde nach Marktende zu beräumen.

(5) Selbstfahrende Verkaufsfahrzeuge und Verkaufsanhänger sind bis 1,5 Stun-den nach Marktende zu beräumen und von der Marktfläche zu entfernen.

(6) In Anpassung an örtliche Besonderheiten können der Betreiber oder die Marktleitung anders lautende Anweisungen erteilen.

§ 7 Sauberhaltung


(1) Die Verschmutzung der Marktflächen und deren Umgebung durch Müll, Unrat, Abwasser oder sonstigen Schmutz jeder Art ist generell untersagt. Marktabfälle dürfen nicht in öffentlichen Behältnissen oder der Kanalisation entsorgt werden. Es dürfen keine Abfälle auf dem Markt oder den angrenzenden Flächen hinter-lassen werden.

(2) Der Nutzer einer Verkaufseinrichtung ist verpflichtet:

  • a) seinen Standplatz sowie die angrenzenden Flächen im Umkreis von 1,5m während der Marktzeit von Schnee und Eis frei zu halten
  • b) dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht ver-weht werden kann.
  • c) jede Verunreinigung der Marktflächen und Markteinrichtungen zu vermeiden und die Verkaufseinrichtungen und deren Umgebung stets sauber zu halten, insbesondere nach Beendigung des Markttages den Standplatz in einem sauberen Zustand zu hinterlassen.
  • d) feste und flüssige Abfälle jeder Art nicht neben oder unter Fahrzeugen, Verkaufseinrichtungen, Anpflanzungen und Schleuseneinläufen abzu-lagern oder auszugießen. Fetthaltige oder geruchsintensive Abwässer sind nach Marktende in geschlossenen Behältern mitzunehmen.
  • e) den anfallenden Gewerbemüll (z.B. Kisten, Umverpackungen, Obst-und Gemüsereste) mitzunehmen und auf eigene Kosten den gesetzli-chen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen.

(3) Die Verkäufer von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr haben bei ihren Ständen Abfallkörbe oder andere geeignete Behältnisse in ausreichender Anzahl aufzustellen und die Käufer zu deren Benutzung anzuhalten.

§ 8 Zahlungspflicht


(1) Für die Überlassung der Marktfläche sowie für die Inanspruchnahme von Ver-sorgungseinrichtungen erhebt der Betreiber Standmiete sowie Nebenkostener-satz. Die Marktleitung zieht von den Tageshändlern den entsprechenden bar zu leistenden Betrag gegen Zahlungsbeleg bei Standplatzzuweisung ein.

(2) Muss infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung einer besonderen Härte der Markt vorzeitig abgebrochen werden oder kann er nicht rechtzeitig begonnen werden, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der bereits entrichteten bzw. noch zu zahlenden Gebühr.

§ 9 Sonstige Händlerpflichten


(1) Der Händler ist verpflichtet, ohne weitergehende Aufforderung alle gesetzli-chen Bestimmungen (wie z.B. Artikelkennzeichnungen gemäß Handelsklassen-verordnung, Anforderungen an die Lebensmittel- und Hygienebestimmungen LMBG, LMKV, LMHV, Unfallverhütung etc.) eigenständig während der Markttä-tigkeit einzuhalten. Die Nichteinhaltung führt zum Ausschluß vom Marktgesche-hen.

(2) Der Betrieb von technischen Anlagen auf dem Markt ist nur unter Einhaltung der jeweils anerkannten sicherheitstechnischen Normen und Regeln gestattet. Der Händler haftet für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Gerät-schaften entstehen; dies betrifft insbesondere auch Schäden an betroffenen Strom- und Wassergerätschaften anderer.

§ 10 Marktaufsicht


(1) Die Märkte werden von dem Betreiber organisiert. Die Marktverwaltung und die Marktaufsicht obliegen dem Betreiber und werden von ihm bzw. seinen Mitar-beitern (Marktleitung) ausgeübt.

(2) Die Benutzer haben den Anordnungen der Marktleitung Folge zu leisten. Die Standplatzinhaber haben der Aufforderung des Betreibers bzw. dessen Mitarbeiter zur Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes (z.B. § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3) unverzüglich Folge zu leisten, anderenfalls den erfolgten Platzverweis unverzüglich umzusetzen. Dem Betreiber und dessen Mitarbeitern ist auf Verlangen die Reisegewerbekarte, das Umsatzsteuerheft sowie der Nachweis über die Einzahlung der Standgebühr vorzuzeigen und Zutritt zu den Verkaufseinrichtungen zu gewähren.

(3) Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung können vom Betreiber geahndet werden. Ist die Verletzung einer Vorschrift von einem Händler oder einer im Zu-sammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehenden Person begangen worden, kann vom Betreiber gegenüber dem Händler eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,-€ festgesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes und den wirtschaftlichen Auswirkungen.

(4) Zu einem sofortigen Ausschluss eines Händlers vom Marktgeschehen ist der Betreiber berechtigt, wenn z.B. ein oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt werden:

  • a) eine offenkundig nachlässige Warenpräsentation oder ein dauerhaft verschmutzter und ungepflegter Verkaufsstand, etc.,
  • b) offenkundige Verschmutzung des Marktes/ Marktumfeldes,
  • c) Störung des Marktfriedens: z.B. Verunglimpfung von Kunden, Verleum-dung oder üble Nachrede gegenüber Händlerkollegen oder der Markt-leitung und das Erschleichen von Wettbewerbsvorteilen durch Schlecht-reden über andere Marktbeteiligte, etc.,
  • d) der Händler oder eine in Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb stehende Person verstößt erheblich oder wiederholt gegen die Bestim-mungen dieser Marktordnung bzw. die Anweisungen der Marktaufsicht,
  • e) der Händler besitzt keine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung bzw. verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Lebensmittelhygiene-vorschriften etc.),
  • f) der Standplatzinhabers kann ein Umsatzsteuerheft oder einen adäquaten Ersatz nicht vorweisen,
  • g) der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Maßnahmen oder öffentliche Zwecke benötigt wird.

§ 11 Haftung


(1) Die Teilnahme am Marktverkehr erfolgt auf eigene Gefahr. Mit der Platzzu -weisung wird keinerlei Haftung für die von den Händlern eingebrachten Waren und Gegenstände übernommen.

(2) Die Händler bzw. deren Erfüllungsgehilfen haften für alle Schäden, die sich aus dem Aufbau oder den Betrieb der Verkaufseinrichtungen und der Vernach-lässigung ihrer Pflichten bzw. auf von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Marktordnung ergeben. Der Händler stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter frei.

(3) Den Händlern steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Störung und Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes durch bauliche Veränderungen, Aus-besserungen oder sonstige notwendige Maßnahmen zu.